Statuten des Verein Hundewohl

Hundewohl – Verein zur Unterstützung von regionalen und nachhaltigen Produzent*innen von Heimtierbedarf

Formulierungen bzw. Positionsbezeichnungen wie beispielsweise „Obmann“ sind als geschlechtsneutrale Formulierung anzusehen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Hundewohl – Verein zur Unterstützung von regionalen und nachhaltigen Produzent*innen von Heimtierbedarf“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • die für den Verein nicht gewinnorientierte Organisation und Durchführung von Anlassmärkten mit wechselnden Aussteller*innen und Produzent*innen mit nachhaltig und regional hergestellten Artikeln für den Heimtierbedarf mit Schwerpunkt Hund und Katze;
  • die Vernetzung von Unternehmen und Produzent*innen, die Waren für Haustiere mit Schwerpunkt Hund und Katze liefern bzw. herstellen;
  • die Repräsentationsmöglichkeit von Mitgliedern mit Werbemöglichkeit (für den Verein nicht gewinnorientiert) auf der Website, den Anlassmärkten, Newslettern sowie Social Media.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel:

  • Organisation und Durchführung von Anlassmärkten (der Verein selbst hat keine Einnahmen durch den Verkauf von Dienstleistungen oder Produkten);
  • Teilnahme an fremdorganisierten Messen, Veranstaltungen und Märkten;
  • Vernetzung von Unternehmen (Bindeglied von Händler*innen und Produzent*innen);
  • Organisation von nicht marktbezogenen Verkaufsmöglichkeiten;
  • Repräsentationsoberfläche für Mitglieder mit Werbemöglichkeit wie Newsletter, Aussendungen, Social Media, Website.

Materielle Mittel:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  • Probierboxen mit Inhalten der Vereinsmitglieder;
  • freiwillige Spenden;
  • Geldeinlagen durch die Leitungsorgane;
  • Verkauf von Werbeflächen auf Flyern, Foldern, Plakaten und/oder Website.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle physischen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Statuten akzeptieren – ohne Beschränkung hinsichtlich Alter, Geschlecht, Religion, Staatsbürgerschaft, Beruf und Unbescholtenheit. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer*innen bzw. einen bereits bestellten Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres (Dezember) erfolgen und ist dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitzuteilen (Datum der Postaufgabe maßgeblich). Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, sowie wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht stehen nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied kann die Ausfolgung der Statuten verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind über Tätigkeit, Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, die Statuten und Beschlüsse zu beachten und Beitrittsgebühr sowie Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer*innen oder eines gerichtlich bestellten Kurators statt. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Anträge sind mindestens drei Tage vorher einzureichen. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder (je eine Stimme; Übertragung per schriftlicher Vollmacht zulässig). Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; Statutenänderung oder Auflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses;
  • Wahl und Enthebung von Vorstand und Rechnungsprüfer*innen;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern und setzt sich jedenfalls aus Obfrau/Obmann, Schriftführer*in und Kassier*in zusammen; je ein*e Stellvertreter*in kann bestellt werden. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt; bei Ausscheiden kann er ein wählbares Mitglied kooptieren (nachträgliche Genehmigung erforderlich). Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend ist; Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Funktion endet durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere: Einrichtung eines Rechnungswesens; Erstellung von Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss; Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; Information der Mitglieder; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Unterschriften von Obfrau/Obmann und Schriftführer*in, in Geldangelegenheiten von Obfrau/Obmann und Kassier*in. Die Schriftführer*in führt die Protokolle, die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann zu eigenverantwortlichen Anordnungen berechtigt (nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ).

§ 14 Rechnungsprüfer*innen

Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt (Wiederwahl möglich). Sie dürfen keinem geprüften Organ – außer der Generalversammlung – angehören. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung; sie berichten dem Vorstand. Rechtsgeschäfte zwischen ihnen und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

§ 15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen (Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002). Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern: Je ein*e Schiedsrichter*in wird von den Streitparteien namhaft gemacht, diese wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden (bei Stimmengleichheit Los). Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen; die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese beschließt – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung und die Verwendung des nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vermögens. Dieses soll, soweit möglich und erlaubt, einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.